2. Die Vorinstanz wird angewiesen, abschliessende Sachverhaltsabklärungen zu treffen, namentlich durch Einholung aktueller Berichte der behandelnden Ärzte sowie, sollte sich gestützt auf das aktualisierte medizinische Dossier zeigen, dass dies zur umfassenden Sachverhaltsabklärung notwendig ist, durch zusätzliche Einholung eines medizinischen Gutachtens. Anschliessend ist über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘800.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.