3.2 Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG), womit sich die ihm gewährte unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls erübrigt. Im vorliegenden Fall erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Entschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- als angemessen. Zuzüglich einer Barauslagenpauschale von 4% und Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘808.20, welche dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.