Seite 16 Fall eines erneuten unentschuldigten Fernbleibens vom Termin aufgrund der Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und Nichteintreten auf sein Leistungsgesuch beschlossen werden kann. 2.5 Diesen Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, nach der Vornahme von abschliessenden Sachverhaltsabklärungen in medizinischer Hinsicht im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.