Entsprechend wird die Vorinstanz aufgefordert, nachdem sie das medizinische Dossier durch Einholung aktueller Unterlagen bei den behandelnden Ärzten aktualisiert hat, den Beschwerdeführer, sollte sich dies auch gestützt auf das aktualisierte Dossier weiterhin als nötig erweisen, zur abschliessenden Sachverhaltsklärung unter Ansetzung einer angemessenen Frist erneut zu einer psychiatrischen Begutachtung aufzubieten. Der Beschwerdeführer, der den letzten ihm angesetzten Termin vom 7. Oktober 2016 ohne vorgängige Abmeldung nicht eingehalten hat, ist gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG bereits mit dem Aufgebot zu einer Begutachtung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für den