Nachdem der Beschwerdeführer somit offensichtlich unverändert unter psychischen Beeinträchtigungen leidet, ist davon auszugehen, dass das ursprünglich von der Vorinstanz beabsichtigte psychiatrische Gutachten nach wie vor einen wichtigen Beitrag zur umfassenden Klärung des medizinischen Sachverhalts leisten würde. Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich bereit erklärt, sich einer Begutachtung zu unterziehen, wobei die Einhaltung eines Termins gemäss Erklärung des Beschwerdeführers heute dank der Unterstützung durch die psychiatrische Spitex besser möglich sei (siehe auch act. 17.3).