Es wäre der Vorinstanz aber ohne weiteres zumutbar und ohne grossen Aufwand möglich gewesen, zumindest aktuelle Arztberichte beim EPD Romanshorn anzufordern. Das Vorgehen der Vorinstanz, direkt eine Leistungsabweisung ohne jegliche erkennbare materielle Prüfung des Leistungsanspruchs zu verfügen, ist letztlich unabhängig davon, dass wie aufgezeigt ohnehin gar kein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren erfolgte, auch deshalb nicht möglich, weil die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen damit offensichtlich die ihr gesetzlich auferlegte Untersuchungspflicht verletzte.