BGE 108 V 229, E. 2, je m.w.H). Obwohl der Vorinstanz mit Schreiben vom 16. November 2017 (IV-act. 167) von der Rechtsvertreterin bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer aktuell beim EPD in Romanshorn in Behandlung stehe, forderte die Vorinstanz hierauf beim EPD keine aktuellen Arztberichte ein, sondern verfügte stattdessen direkt eine Abweisung des Leistungsbegehrens. Es wäre der Vorinstanz aber ohne weiteres zumutbar und ohne grossen Aufwand möglich gewesen, zumindest aktuelle Arztberichte beim EPD Romanshorn anzufordern.