Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer zwar bereits im Schreiben vom 9. Februar 2016 (IV-act. 119), mit welchem sie ihm den Gutachter bekannt gab, unter Hinweis auf Art. 43 ATSG in allgemeiner Weise darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig sei, alle Termine einzuhalten. Eine Mahnung kann aber naturgemäss erst nach einem konkret verpassten Termin erfolgen. Der allgemeine vorgängige Hinweis auf die Mitwirkungspflichten ist zwar durchaus berechtigt und sinnvoll, vermag aber das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinn von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zu ersetzen. Es ergibt sich weder aus den Akten noch macht die Vorinstanz konkret geltend, sie habe den