Letztlich sind jedoch diese Überlegungen ohnehin nicht nötig für die im konkreten Fall angezeigte Schlussfolgerung, dass das blosse Nichterscheinen am Gutachtertermin vom 7. Oktober 2016 für sich allein noch keinen genügenden Grund darstellt, um ohne weiteres eine leistungsabweisende Verfügung zu erlassen, wie dies die Vorinstanz getan hat: