Seite 13 vorgängig darüber informiert gewesen, kann nicht zwingend angenommen werden, weil durchaus denkbar ist, dass er in diesem Fall von Seiten des Sozialdienstes zusätzlich darin unterstützt worden wäre, den Termin auch tatsächlich einzuhalten. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt und aktiv sein Interesse an der Durchführung einer Begutachtung bekundet hatte (IV-act. 131, IV-act. 132).