139: das Aufgebot datiert vom 27. September 2016; der genaue Zeitpunkt des Empfangs ergibt sich nicht aus den Akten) nur rund eine Woche Zeit gehabt hätte, sich so zu organisieren, dass er den Weg zum Gutachter erfolgreich meistern kann. Zugunsten des Beschwerdeführers ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er die Vorinstanz ausdrücklich gebeten hatte, das neue Aufgebot zum Gutachten auch dem Sozialdienst K___ zuzustellen (IV-act. 132), was, wie bereits erwähnt, nicht berücksichtigt wurde. Dass der Beschwerdeführer den Begutachtungstermin ebenfalls verpasst hätte, wäre auch der Sozialdienst K___