Betrachtet man die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, wie sie sich aus den vorhandenen Akten ergibt, so ist nicht von der Hand zu weisen, dass seine Erklärung, sein Gesundheitszustand selbst habe ihn daran gehindert, beim Gutachter zu erscheinen, durchaus nachvollziehbar erscheint. Beim Beschwerdeführer wurde u.a. eine generalisierte Angststörung diagnostiziert (anstelle vieler: act. 20.1), wobei die Angstsymptomatik mit allgemeinen Panikattacken, Angst vor dem alleine sein, Platzangst und der Angst vor Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel näher umschrieben wurde.