Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem angesetzten Termin ohne vorgängige Abmeldung oder Entschuldigung fernblieb. Er wies aber im Rahmen der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass das Verpassen des Termins gerade auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen sei, der es ihm während schlechten Phasen nicht erlaube, aus dem Haus zu gehen. Insofern liege die Rechtfertigung für das Nichterscheinen am Gutachtertermin vom 7. Oktober 2016 in seiner Erkrankung selber. Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG sieht vor: