• Nach Bekanntgabe der neuen Adresse des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz verschickte Dr. C___ am 27. September 2016 erneut ein Aufgebot zu einem Begutachtungstermin am 7. Oktober 2016 (IV-act. 139). Ob der Beschwerdeführer der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung, den Termin bis zum 2. Oktober 2016 telefonisch oder per Mail zu bestätigen, nachkam, ergibt sich nicht aus den Akten. Am 7. Oktober 2016 teilte Dr. C___ der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei nicht zum Gutachten erschienen (IV-act. 140). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem angesetzten Termin ohne vorgängige Abmeldung oder Entschuldigung fernblieb.