Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine neue Adresse angezeigt hätte, wozu er eigentlich im Rahmen seiner allgemeinen Meldepflichten gegenüber der Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre. Immerhin verfügte aber die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt bereits über den Austrittsbericht der Klinik Oberwil (IV-act. 134), wo die neue Adresse des Beschwerdeführers aufgeführt und zudem der Auszug aus der früheren Wohnung mit der ehemaligen Partnerin erwähnt war. Der Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz ausserdem bereits am 2. Juni 2016 ausdrücklich darum ersucht, auch dem Sozialdienst K__