Soweit ärztliche Untersuchungen notwendig und zumutbar seien, hätten sich die versicherten Personen diesen zu unterziehen. Komme die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so könne die IV-Stelle gestützt auf Art. 43 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (IV-act. 119).