b. Bereits die angefochtene Verfügung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer, obwohl er über seine Mitwirkungspflichten informiert worden sei, der Aufforderung zur Begutachtung keine Folge geleistet habe. Auch daher hätten die nötigen medizinischen Abklärungen mangels seiner Mitwirkung nicht durchgeführt werden können. Da er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, begründe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (IV-act. 169). Aus den Akten ergibt sich im Zusammenhang mit dem Gutachten, das nicht durchgeführt werden konnte, folgender Sachverhalt und die daraus zu ziehenden Schlüsse: