Seite 10 Ebenfalls wurde der Vorinstanz in diesem Schreiben mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen für eine allgemeine Untersuchung bei Dr. E___ vorgestellt habe und seit rund zwei Monaten von der psychiatrischen Spitex betreut werde (IV-act. 167). Eine Mitwirkungspflichtsverletzung ist daher nicht ersichtlich, nachdem diese verlangten Informationen der Vorinstanz innert der von ihr angesetzten Frist zur Verfügung gestellt wurden.