gemäss ihrem Schreiben vom 7. November 2017 beim Beschwerdeführer nämlich gar nicht ärztliche Berichte angefordert, sondern ihm bzw. seiner Rechtsvertreterin (lediglich) eine letzte Frist angesetzt, um mitzuteilen, „wo und seit wann sich Herr A___ in regelmässiger ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung befindet“ (IV-act. 166; siehe auch IV-act. 164: „Bitte teilen Sie uns ... mit, ob und bei wem sich Herr A___ derzeit in psychiatrischer Behandlung befindet.“