a. Würde der Vorwurf zutreffen, der Beschwerdeführer habe die bei ihm angeforderten ärztlichen Berichte bis heute nicht eingereicht (act. 5: „Mit Schreiben vom 07.11.2017 wurde dem Versicherten eine letzte Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts seines Behandlers gewährt und die Einstellung des IV-Verfahrens bei Nichteinhaltung angedroht. [...] Die geforderten ärztlichen Berichte fehlen bis heute.“), so liesse sich die von der Vorinstanz vorgenommene Leistungsabweisung allenfalls gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG stützen. Bei genauerer Betrachtung kann dem Beschwerdeführer aber gar nicht vorgeworfen werden, er habe von ihm verlangte Auskünfte nicht erteilt: Die Vorinstanz hatte