94, S. 21 und S. 22), weshalb die Massnahme schliesslich per 14. Juli 2015 abgebrochen wurde (IV-act. 94, S. 18). Auch dieser Abbruch der beruflichen Massnahmen erfolgte somit im Zusammenhang mit ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen und nicht einzig wegen mangelnder Mitwirkung, wie die Vorinstanz zu meinen scheint.