c. In der Vernehmlassung (act. 5) weist die Vorinstanz zusätzlich darauf hin, die beruflichen Massnahmen hätten „mehrfach vorzeitig abgebrochen“ werden müssen „wegen mangelnder Mitwirkung“ des Beschwerdeführers. Auch dieser Vorwurf findet in den Akten keine ausreichende Grundlage: Der erste von der IV-Stelle vermittelte Arbeitsversuch bei der J___ GmbH von Oktober bis Dezember 2013 verlief zunächst erfolgreich, wobei das Verhalten des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gab, sondern er im Gegenteil die ihm zugeteilten Arbeiten zur vollen Zufriedenheit erledigte (IV-act. 43).