Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit dem Start der Behandlung im EPD Romanshorn regelmässig Behandlungstermine nicht wahrnehmen oder sich auf eine andere Weise einer Behandlung widersetzen würde. Aus dem von der Vorinstanz nachträglich zu den Akten eingereichten Bericht der Klinik Littenheid ergibt sich zudem, dass sich der Beschwerdeführer von Oktober bis November 2018 weitere zwei Male erneut auch stationär behandeln liess (act. 20.1). Unter diesen Umständen kann ihm offensichtlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG einer zumutbaren Behandlung widersetze oder entziehe.