Seit November 2017 begibt sich der Beschwerdeführer nun nachweislich regelmässig in Behandlung beim EPD Romanshorn (act. 17.2). Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz in der Duplik, „die im Schreiben vom 16.11.2017 bekanntgegebenen behandelnden Ärzte wurden angeschrieben, verneinten jedoch, dass der Versicherte in Behandlung steht“, lässt sich dagegen gestützt auf die vorhandenen Akten nicht verifizieren, nachdem dort weder ein derartiges Schreiben der Vorinstanz ans EPD Romanshorn oder Dr. E___ noch eine entsprechende schriftliche Auskunft dieser behandelnden Ärzte vorhanden ist (die frühere Auskunft von Dr. E___ gemäss IV-act.