Seite 7 (IV-act. 163, S. 2), ist gestützt auf die nachträgliche Erklärung des Beschwerdeführers in act. 17.3, wonach Dr. F___ ihm nach diesem Ersttermin geraten habe, besser einen auf Angst- und Verhaltenstherapie spezialisierten Therapeuten zu suchen, nachvollziehbar. Seit November 2017 begibt sich der Beschwerdeführer nun nachweislich regelmässig in Behandlung beim EPD Romanshorn (act.