157: Dr. D___ habe ihn eigentlich nur mit Medikamenten versorgt und die halbe Stunde Gesprächszeit habe ihm nichts gebracht), aber ohnehin nach G___, weshalb verständlich ist, dass er einen seinem neuen Wohnort näheren Behandlungsplatz suchte. In der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche am 20. August 2018 beim Obergericht eingereicht wurde (act. 17.3) ist schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Wohnortswechsel zunächst Schwierigkeiten hatte, umgehend einen neuen Psychiater mit entsprechender Kapazität zu finden.