b. In ihrer Argumentation geht die Vorinstanz offenbar davon aus, der Beschwerdeführer verweigere überhaupt jegliche Behandlung. Dies trifft aber nicht zu: Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer offenbar ab Mitte Juli 2016 die Termine bei Dr. D___ nicht mehr regelmässig wahrnahm (IV-act. 141). Später zügelte der Beschwerdeführer, der mit der Behandlung durch Dr. D___ nicht zufrieden war (vgl. IV-act. 157: Dr. D__