2.1 Bereits in der Begründung der angefochtenen Verfügung (IV-act. 169) sowie auch in den Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. 5 und 12) vertritt die Vorinstanz die Meinung, die leistungsabweisende Verfügung sei gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG deshalb zu schützen, weil der Beschwerdeführer seit langem gar keine Behandlung mehr in Anspruch nehme, was zum Vornherein auf fehlenden Leidensdruck schliessen lasse. Ausserdem hätten die beruflichen Massnahmen mehrfach vorzeitig abgebrochen werden müssen wegen mangelnder Mitwirkung. Diese Argumentation der Vorinstanz überzeugt aus folgenden Gründen nicht: