Seite 5 Vorinstanz angewiesen, nach abschliessenden Sachverhaltsabklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. O. Dem Begehren der IV-Stelle vom 24. Januar 2019 entsprechend (act. 22) wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. P. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles