L. Am 20. August liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine weitere Stellungnahme einreichen (act. 16), welcher verschiedene Unterlagen beilagen, u.a. eine Behandlungsbestätigung des EPD Romanshorn vom 17. August 2018 (act. 17.2) sowie eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu Handen des Obergerichts (act. 17.3). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jederzeit bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen.