J. Mit Replik vom 30. Mai 2018 (act. 10) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den dort vorgebrachten Ausführungen fest. Die Behauptung der Vorinstanz, er nehme keine ärztliche Behandlung wahr, wurde ausdrücklich bestritten und ein Nachreichen von diesbezüglichen Beweismitteln vorbehalten. K. Mit Duplik vom 14. Juni 2018 (act. 12) hielt die IV-Stelle ihrerseits ebenfalls am bereits eingereichten Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer habe die gesetzlich geforderte Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht in einem Masse verletzt, die eine Verweigerung der Leistung zur Folge haben müsse.