I. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2018 (act. 5) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, die bei ihm eingeforderten ärztlichen Berichte würden bis heute fehlen. Eine telefonische Rückfrage beim EPD Romanshorn habe zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gar nicht in Behandlung stehe.