Seite 4 Gesundheitszustand lasse es aber in schlechten Phasen bekannterweise nicht zu, aus dem Haus zu gehen, weshalb seine Erkrankung den verpassten Termin erkläre. Zudem habe es die IV-Stelle ohnehin unterlassen, das für eine Leistungseinstellung erforderliche vorgängige Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchzuführen, weshalb die Leistungsabweisung auch aus diesem Grund nicht rechtens sei.