H. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1) mit welcher er verlangte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm Leistungen gemäss IVG zuzusprechen sowie ihn medizinisch begutachten zu lassen. Er habe bis September 2016 sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt. Die einzige Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche ihm vorgeworfen werden könne, sei der verpasste zweite Begutachtungstermin vom 7. Oktober 2016. Sein