G. Mit Vorbescheid vom 7. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierauf mit, sein Leistungsbegehren werde abgewiesen, nachdem er der Aufforderung zur Begutachtung keine Folge geleistet habe (IV-act. 143). Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Einwand erheben (IV-act. 146 und 148), worauf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 mitteilte, damit sie weitere Abklärungen treffen könne, müssten vorerst die medizinischen Unterlagen aktualisiert werden (IV-act. 149).