Dem Beschwerdeführer wurde am 9. Februar 2016 mitgeteilt, dass die IV-Stelle Dr. C___ mit einem Gutachten beauftragt habe und dass dieser ihm den Termin direkt bekannt geben werde (IV-act. 119). Am 8. März 2016 trat der Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt in die psychiatrische Klinik K___ ein (IV-act. 127) und der erste Begutachtungstermin musste wieder abgesagt werden (IV-act. 125). Gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik K___, wo der Beschwerdeführer vom 8. März bis zum 10. April 2016 und vom 13. April bis zum 20. Mai 2016 hospitalisiert war, konnte die frühere Diagnose einer bipolaren Störung nicht bestätigt werden.