Gesamthaft Tätigkeit am besten Wechselbelastend mit überwiegend sitzender Tätigkeit, jedoch Möglichkeit, die Position zu wechseln.36 Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nicht dargetan, inwieweit die von ihm ausgeübte Tätigkeit über diese als zumutbar geltenden Anforderungen hinausgeht. Bei wirtschaftlich Berechtigten an einer Firma bilden neben dem in der Erfolgsrechnung verbuchten und der AHV als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemeldeten 32 BGE 126 V 75 E. 3b aa mit Hinweis 33 Act. 2 34 Act. 8.2-113-1ff und act. 8.2-134-2ff 35 Act. 8.2-105-5 und act. 8.2-135 36 Act. 8.2-94