Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass gemäss Beurteilung der SUVA, welche unbestritten blieb, dem Beschwerdeführer eine ganztägige mittelschwere Tätigkeit zuzumuten sei, hierbei jedoch kein dauerhaftes Treppensteigen, kein dauerhaftes Bergab- oder Bergauflaufen und kein dauerhaftes Laufen in unebenem Gelänge. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nur gelegentlich und das Bedienen von Pedalen nicht dauerhaft zumutbar. Nicht zumutbar sei das Einnehmen von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken. Gesamthaft