2.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sämtliche Arbeitsstellen – C___ SA, D___, F___ – unfallbedingt habe aufgeben müssen. Indem er sich selbständig gemacht habe, sei er seiner Pflicht zur Selbsteingliederung nachgekommen. Sein unfallbedingt zeitlicher Mehraufwand sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Es sei nicht klar, ob Geschäftsgewinne als Bestandteil zum Invalideneinkommen gerechnet werden können. Ohnehin sei auf die Anrechnung des schwankenden Gewinns zu verzichten.