2.1.2 Die Bestimmung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei sind die Lohnauskünfte des bisherigen oder früheren Arbeitsgebers massgeblich, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim gleichen Arbeitgeber tätig wäre.21 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst