Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Berufsunfall erlitten und die Vorinstanz gesetzliche Leistungen erbracht hat. Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, d.h. die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet hinsichtlich des Valideneinkommens, auf die Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin könne mangels Berücksichtigung seiner effektiven damaligen Funktion nicht abgestellt werden. Es sei daher nochmals eine Auskunft bei ihr einzuholen. Sein Valideneinkommen im Jahr 2015 habe deutlich mehr als Fr. 83‘636.-- betragen.