E. Am 21. März 2017 liess A___ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben.10 In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.11 Am 25. Juli 2017 liess A___ die Replik einreichen.12 Die Duplik der SUVA ging am 5. September 2017 ein.13 F. Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen