a) des Beschwerdeführers: 1. Ziffer 1 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 16. Februar 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, A___ eine Invalidenrente gemäss UVG auszurichten. 2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017, womit die Verfügung der SUVA vom 25. Juli 2016 geschützt wurde, sei zu bestätigen. Sachverhalt