Eine Kostennote liegt nicht vor. B___ wird unter diesen Umständen die in gleichartigen Fällen übliche Pauschalentschädigung im Betrag von Fr. 2‘250.-- gewährt, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer. Mit dieser Entschädigung ist der notwendige Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren in angemessener Weise abgegolten. Auch diese Zahlung zu Lasten der Staatskasse erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung bei der Beschwerdeführerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: