2.5 Damit ist im Resultat - aber nicht mit der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung, sondern aus den aus obigen Erwägungen hervorgehenden Überlegungen - der Schluss der Vorinstanz, bei der Beschwerdeführerin liege bei einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 44‘522.-- und einem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 29‘340.-- kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, zu bestätigen. Die leistungsabweisende Verfügung ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung