Seite 10 wäre. Eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weiterhin möglichen 50-60% wirkt sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht lohnmindernd, sondern bei Frauen sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_845/2014 vom 25. Februar 2015, E. 5.2; 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017, E. 4.3; je m.w.H.). Damit kommt weder ein Teilzeit- noch ein Leidensabzug in Frage.