Das Argument der Beschwerdeführerin, invalidenlohnmindernde Faktoren seien kumulativ zu berücksichtigen, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug vorzunehmen sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte ermittelt, soll mit dem sog. Leidensabzug der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die