Praxis- und rechtsprechungsgemäss ist in Fällen wie dem vorliegenden auf den Mittelwert der geschätzten Bandbreite zwischen 50-60% abzustellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, von einem tieferen Wert von 50% auszugehen, genau so wenig, wie es angezeigt wäre, den Maximalwert von 60% der Berechnung des Invalideneinkommens zu Grunde zu legen, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung geltend macht.