Seite 9 Im Resultat ist somit das Vorgehen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, bei der Festlegung des Invalideneinkommens von einer 55%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, nicht zu beanstanden. Praxis- und rechtsprechungsgemäss ist in Fällen wie dem vorliegenden auf den Mittelwert der geschätzten Bandbreite zwischen 50-60% abzustellen.