Wird stattdessen für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine gewisse Bandbreite abgegeben, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens daher im Regelfall auf den Mittelwert abzustellen. So können Rechtsungleichheiten vermieden werden, die aus der Art der Bezifferung resultieren (Urteile des Bundesgerichts I 87/05 vom 15. Juni 2005, E. 3.5; 9C_193/2009 vom 20. August 2009, E. 1.3.1).